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Vorsteuer sparen
Von Dr. Sylke Pommerening und Dr. Frank Balmes, KPMG (National) Tax & Legal
Unternehmen, die Immobilien vermieten, erbringen im Regelfall so genannte gemischte Umsätze, das heißt, es werden sowohl
Umsätze erzielt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Aufgrund
dieser gemischten Ausgangsumsätze stellt ein Teil der auf bezogenen Gütern und Dienstleistungen lastenden Vorsteuer
einen echten Kostenbestandteil dar.
Soweit die nicht abziehbare Vorsteuer auf aktivierungsfähige Anlagegüter entfällt, führt sie lediglich zu einer höheren
Bemessungsgrundlage für die Abschreibung und trägt so zu einer Minderung der Ertragsteuerbelastung bei.
Abgezogener Betrag In der Praxis oft geschätzt
Der von Unternehmen als Vorsteuer abgezogene Betrag basiert in der Praxis überwiegend auf einer Absprache mit den
zuständigen Finanzbehörden, ohne dass jedoch eine genaue Berechnung vorgenommen wurde. Die Finanzverwaltung greift dabei
regelmäßig auf Erfahrungswerte zurück und erkennt Prozentsätze an, die an der unteren Grenze liegen.
Die tatsächlichen Verhältnisse des Unternehmens werden somit kaum berücksichtigt. Aus Unternehmenssicht ist die
Vorsteueraufteilung oft ein unliebsames Thema, weil sie eine genaue Kenntnis und zuverlässige Daten über die einzelnen
Ein- und Ausgangsumsätze sowie deren Zusammenhang erfordert. Buchhaltungs- und Kostenrechnungssysteme bieten zudem kaum
Lösungsansätze zur Erfassung der umsatzsteuerlich relevanten Informationen. Die Vernachlässigung der Vorsteueraufteilung
führt so oftmals über Jahre hinweg zu einer Belastung des Unternehmens in Millionenhöhe.
Abziehbare Vorsteuer exakt ermitteln
Die insgesamt abziehbare Vorsteuer ist wie folgt zu ermitteln: In einem ersten Schritt sind die mit Vorsteuer belasteten
Eingangsumsätze möglichst exakt den Ausgangsumsätzen zuzuordnen, die den Bezug der Eingangsleistungen verursacht haben.
Wird beispielsweise eine konkrete Rechtsberatung allein im Zusammenhang mit einer ganz bestimmten, umsatzsteuerpflichtig
vermieteten Immobilie in Anspruch genommen, so kann die mit der Beratungsleistung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in
voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden. Steht diese konkrete Rechtsberatung dagegen im Zusammenhang mit einer
Immobilie, die umsatzsteuerfrei vermietet wird, so ist der Abzug der Umsatzsteuer als Vorsteuer nicht zulässig.
Exakte Zuordnung oft nur begrenzt möglich
Aufgrund der Komplexität ist eine exakte Zuordnung von Ein- zu Ausgangsumsätzen im Regelfall jedoch nur begrenzt möglich.
Eine Vielzahl von bezogenen Gütern und Dienstleistungen wird sowohl mit steuerfreien als auch steuerpflichtigen
Ausgangsumsätzen im Zusammenhang stehen (zum Beispiel Software, die für die Verwaltung des gesamten Immobilienbestandes
eingesetzt wird). Die auf solchen Eingangsleistungen lastende Umsatzsteuer ist im Wege der Schätzung aufzuteilen. Der
auf Grund einer sachgerechten Schätzung ermittelte Vorsteuerbetrag ist zusätzlich zu dem Vorsteuerbetrag abziehbar, der
im Wege der direkten Zuordnung ermittelt wurde.
Für die Berechnung der indirekt abziehbaren Vorsteuer kommen unterschiedliche Schätzgrundlagen in Betracht. Im Regelfall
wird bei Immobilienumsätzen dabei auf die Nutzflächen zurückgegriffen. In diesem Fall wird das Verhältnis aus
steuerpflichtig vermieteten Flächen zur Gesamtfläche errechnet. Der sich hieraus ergebende Prozentsatz multipliziert mit
dem insgesamt indirekt aufzuteilenden Vorsteuervolumen ergibt die abziehbare Vorsteuer aus gemischten Umsätzen. Eine
weitere Schätzgrundlage für die Aufteilung der nicht direkt zurechenbaren Vorsteuer stellen die vom Unternehmen
erzielten Umsätze dar.
Schätzung: Tatsächliche Umsätze maßgeblich
Dies bedeutet, dass für den Vorsteuerabzug nicht die Nutzflächen, sondern die durch die Vermietung erzielten Umsätze
maßgeblich sind. Das EG-Recht stellt für die Aufteilung der Vorsteuer sogar explizit auf diesen Umsatzschlüssel ab.
Einige Finanzgerichte und nun auch der Bundesfinanzhof (Urteil vom 17.8.2001, V R 52/00) haben sowohl für einen Fall der
Errichtung als auch der Herstellung einer Immobilie den Umsatzschlüssel als Schätzgrundlage anerkannt.
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Quadratmeter |
Flächenanteil |
abziehbare VoSt nach Flächen |
gewerbliche Fläche (steuerpflichtig vermietet) |
280.000 |
80 Prozent |
64.000.000 € |
Wohnfläche (steuerfrei vermietet) |
70.000 |
20 Prozent |
0.00 € |
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Den Unterschied zwischen der Aufteilung aufgrund von Nutzflächen und der Aufteilung nach Maßgabe der Umsätze verdeutlich
das folgende (vereinfachte) Beispiel: Die umsatzsteuerpflichtigen Herstellungskosten eines Gebäudebestandes sollen
brutto 580.000.000 Euro betragen und mit einer Umsatzsteuer in Höhe von 80.000.000 Euro belastet sein. Die Gesamtfläche
über alle Immobilien betrage 350.000 Quadratmeter. Davon werden 80 Prozent steuerpflichtig und 20 Prozent steuerfrei
vermietet. 80 Prozent der nicht direkt zurechenbaren Vorsteuer ist daher abzugsfähig. Bei einem Vorsteuervolumen von
insgesamt 80.000.000 Euro sind dies 64.000.000 Euro.
Umsätze (Euro je Quadratmeter) |
Umsätze |
Umsatzanteil |
abziehbare VoSt nach Umsätzen |
| 15,00 |
4.000.000,00 € |
92,31 Prozent |
73.846.153,85 € |
| 5,00 |
333.333,33 € |
7,69 Prozent |
0,00 € |
| 20,00 |
4.333.333,33 € |
100,00 Prozent |
73.846.153,85 € |
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Stellt man dagegen auf die Umsätze ab, ergeben sich Unterschiede, wenn mit den Flächenanteilen unterschiedliche Umsätze
erwirtschaftet werden. Da die Mietpreise für Gewerbeflächen in der Regel über den Mietpreisen für Wohnraum liegen,
ergibt sich - unter sonst gleichen Voraussetzungen - ein abziehbarer Vorsteuerbetrag, der signifikant über dem
abziehbaren Vorsteuerbetrag auf Basis der Flächen liegt. Im Beispiel soll von einem Quadratmeterpreis in Höhe von 5 Euro
für Wohnraum und 15 Euro für gewerblich genutzte Flächen ausgegangen werden. Die gewerblichen Flächen leisten
dementsprechend einen Umsatzanteil von 92,31 Prozent, während die zu Wohnzwecken vermieteten Flächen lediglich 7,69
Prozent des Gesamtumsatzes ausmachen.
Maximierung der abziehbaren Vorsteuer
Das aufgrund des Umsatzschlüssels abziehbare Vorsteuervolumen liegt somit um fast 10.000.000 Euro über dem Betrag, der
auf der Basis der Flächen abgezogen werden kann. Da Unternehmen mit der nicht abziehbaren Vorsteuer endgültig belastet
bleiben, führt die Maximierung der abziehbaren Vorsteuer zu einer effektiven Kostenersparnis. Daher müssen zur
Steueroptimierung die Verhältnisse der umsatzsteuerpflichtig vermieteten Nutzflächen zur Gesamtnutzfläche
beziehungsweise der umsatzsteuerpflichtigen Mieterträge zu den Gesamtmieterträgen analysiert werden, soll nicht auf
Vorsteuererstattungsansprüche verzichtet werden.
(Anmerkung der Redaktion: Dr. Sylke Pommerening ist Steuerberaterin und Mitarbeiterin bei KPMG National Tax & Legal in Frankfurt am Main, Dr. Frank Balmes ist Rechtsanwalt und Manager bei KPMG Tax & Legal in Köln.)
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