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Nicht alles wird gefördert

Nicht alle Modernisierungen können bei Denkmalschutz-Immobilien von der Steuer abgesetzt werden. Nicht abzugsfähig sind beispielsweise Außenanlagen. Absetzbar sind Sanierungen, die für eine sinnvolle Nutzung und den Gebäudeerhalt notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise: Einbau von Heizung, Bad und Toilette. Was gefördert wird, entscheidet die örtliche Denkmalschutzbehörde. Ihre Bescheinigung ist rechtsverbindlich. Das heißt, der Fiskus kann sich nicht quer stellen. Er muss die Steuervergünstigungen gewähren. Wichtig: Denkmalschutzimmobilie kaufen und gleich loslegen ist ungünstig. Erst wenn die Bescheinigung vorliegt, darf man mit der Sanierung beginnen und erhält die Steuervergünstigungen.

Nicht immer steht das gesamte Gebäude als Einzeldenkmal unter Denkmalschutz, sondern lediglich die Fassade als Teil einer Gebäudegruppe. Dann können nur die Kosten von der Steuer abgesetzt werden, die das äußere Erscheinungsbild des Hauses betreffen.

Genehmigungen
Im Gegensatz zu gewöhnlichen Gebäuden sind bei unter Denkmalschutz stehenden Häusern auch solche Renovierungen und Sanierungen genehmigungspflichtig, die sonst keiner Baugenehmigung bedürfen - zum Beispiel die Erneuerung von Anstrichen und Putzen. Der Grund: Die Behörden wollen sicher stellen, dass das Denkmalschutzgebäude durch ungeeignete Renovierungsmaßnahmen keinen Schaden nimmt (zum Beispiel zu dichter Putz).

 Hohe Steuerersparnis Öffentliche Förderungen 

 
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