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Nicht alles wird gefördert
Nicht alle Modernisierungen können bei Denkmalschutz-Immobilien von der Steuer
abgesetzt werden. Nicht abzugsfähig sind beispielsweise Außenanlagen. Absetzbar
sind Sanierungen, die für eine sinnvolle Nutzung und den Gebäudeerhalt notwendig
sind. Dazu gehören beispielsweise: Einbau von Heizung, Bad und Toilette.
Was gefördert wird, entscheidet die örtliche Denkmalschutzbehörde. Ihre
Bescheinigung ist rechtsverbindlich. Das heißt, der Fiskus kann sich nicht
quer stellen. Er muss die Steuervergünstigungen gewähren. Wichtig:
Denkmalschutzimmobilie kaufen und gleich loslegen ist ungünstig. Erst
wenn die Bescheinigung vorliegt, darf man mit der Sanierung beginnen und
erhält die Steuervergünstigungen.
Nicht immer steht das gesamte Gebäude als Einzeldenkmal unter Denkmalschutz,
sondern lediglich die Fassade als Teil einer Gebäudegruppe. Dann können nur die
Kosten von der Steuer abgesetzt werden, die das äußere Erscheinungsbild des Hauses betreffen.
Genehmigungen
Im Gegensatz zu gewöhnlichen Gebäuden sind bei unter Denkmalschutz stehenden
Häusern auch solche Renovierungen und Sanierungen genehmigungspflichtig, die
sonst keiner Baugenehmigung bedürfen - zum Beispiel die Erneuerung von Anstrichen
und Putzen. Der Grund: Die Behörden wollen sicher stellen, dass das
Denkmalschutzgebäude durch ungeeignete Renovierungsmaßnahmen keinen Schaden nimmt
(zum Beispiel zu dichter Putz).
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